Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über das Vermögen des konkursfähigen Schuldner zu verlangen
Rechtsnatur:
zwangsvollstreckungsrechtliches Antragsrecht
Rechtsgrundlage:
SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2
Wirkung:
Schuldner wird kurzfristig das Verfügungsrecht entzogen und sein Vermögen mit Beschlag belegt bzw. verhindert, dass er Benachteiligungs- oder Beseitigungshandlungen vornehmen kann
Gläubigeraspekt:
Er verliert das Bestimmungsrecht über sein Vermögen generell (Generalexekution) und nicht mehr nur in Etappen (Einzelexekutionen).