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Schuldnerrechte

Möglichkeit des Schuldners: Insolvenzerklärung
Rechtsnatur: freiwilliger Akt des Schuldners
Rechtsgrundlage: SchKG 191
Wirkung: Rechtswohltat, in dem der Schuldner nicht mehr mit einzelnen
Betreibungen (Einzelexekutionen), sondern in einer Gesamtauseinandersetzung mit seinen Gläubiger konfrontiert wird (Generalexekution)
Gläubigeraspekt:
  • Verlust des Druckmittels gegenüber nicht konkursbereiten Schuldner
  • Verlust der Chance bei schnellerem Handeln eine Volldeckung der eigenen Forderung zu erzielen

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