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Gläubigerrechte

Möglichkeit des Schuldners: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über das Vermögen des konkursfähigen Schuldner zu verlangen
Rechtsnatur: zwangsvollstreckungsrechtliches Antragsrecht
Rechtsgrundlage: SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2
Wirkung: Schuldner wird kurzfristig das Verfügungsrecht entzogen und sein Vermögen mit Beschlag belegt bzw. verhindert, dass er Benachteiligungs- oder Beseitigungshandlungen vornehmen kann
Gläubigeraspekt: Er verliert das Bestimmungsrecht über sein Vermögen generell (Generalexekution) und nicht mehr nur in Etappen (Einzelexekutionen).

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