| Möglichkeit des Schuldners: |
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über das Vermögen des konkursfähigen Schuldner zu verlangen |
| Rechtsnatur: |
zwangsvollstreckungsrechtliches Antragsrecht |
| Rechtsgrundlage: |
SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 |
| Wirkung: |
Schuldner wird kurzfristig das Verfügungsrecht entzogen und sein Vermögen mit Beschlag belegt bzw. verhindert, dass er Benachteiligungs- oder Beseitigungshandlungen vornehmen kann |
| Gläubigeraspekt: |
Er verliert das Bestimmungsrecht über sein Vermögen generell (Generalexekution) und nicht mehr nur in Etappen (Einzelexekutionen). |